SiGeKo



Der § 3 der Baustellenverordnung von 1998 verlang für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, die Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren durch den Bauherren oder durch einen von ihm beauftragten Dritten.

Als geeigneter Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo - Sicherheit Gesundheitsschutz Koordinator) übernehmen wir die in der Baustellenverordnung genannten Aufgaben des Koordinators.

Unsere Tätigkeit umfasst:

-         Unterstützung bei der Erstellung der Vorankündigung für das Bauvorhaben für die Arbeitsschutzbehörde

-         Erstellung und Aktualisierung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

-         Erstellung einer Unterlage mit den erforderlichen Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage

-         Begehung der Baustelle und hinwirken auf die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz